Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Mietbedingungen (AMB) für Messgeräte der Jantril BV, handelnd unter dem Namen Jantril Monitoring Systems

§ 1 Allgemeines

a) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB. Sie sind fester Bestandteil der Mietangebote und Mietverträge der Jantril BV (handelnd unter dem Namen Jantril Monitoring Systems), nachfolgend „Vermieter“ genannt, und finden in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Mietverträge mit Jantril BV Anwendung.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

a) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes (Miete) zu überlassen.

b) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und mit allen Zubehörteilen zurückzugeben.

c) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

a) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

b) Mit dem Zeitpunkt der Abholung oder der Lieferannahme gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

c) Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.

Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

§ 4 Preisbindung, Verfügbarkeit

a) Wenn keine andere Frist auf dem Angebot vermerkt ist, hält sich der Vermieter 14 Tage ab Angebotsdatum an die angebotenen Preise gebunden.

b) Mit Abgabe eines Angebots wird das angebotene Material vom Vermieter unverbindlich für den angegebenen Zeitraum reserviert. Bis zur Erteilung eines Auftrages durch Bestätigung des Angebotes besteht jedoch kein Anspruch auf das angebotene Material.

c) Der Vermieter behält sich ausdrücklich eine Zwischenvermietung vor. Eine Vertragserfüllung erfolgt dann nur noch entsprechend der jeweiligen Verfügbarkeit.

§ 5 Mängel des Mietgegenstandes

a) Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

b) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

c) Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.

d) Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.

e) Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

§ 6 Mietzeitraum

a) Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Liefertermin, hier grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Mietgegenstände (vor Ort) dem Mieter zur Verfügung gestellt werden.

b) Werden die Mietgegenstände an einem vereinbarten Ort oder im Büro in Düsseldorf abgeholt, beginnt die Mietdauer mit der Übergabe.

c) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, endet die Mietdauer in dem Moment, in dem die Mietgegenstände von Mieter an den Vermieter übergeben wird.

d) Werden die Mietgegenstände von Vom Vermieter abgeholt, endet die Mietdauer zum Zeitpunkt der Freigabe durch den Mieter. Dieser Zeitpunkt muss durch den Mieter schriftlich per E-Mail dem Vermieter mitgeteilt werden.Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter den Tag der Kündigung zur Vertragslaufzeit zählt.

e) Ist die Mietdauer indikativ, muss die Mieter die Mietgegenstände ab dem Zeitpunkt der Stornierung dem Vermieter zur Verfügung stellen.

f) Können die Mietgegenstände nach der Stornierung dem Vermieter nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Mietzeit bis zu dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem der Vermieter das Material wieder in seinem Besitz hat, sofern nichts anders vereinbart wurde.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

a) Der Mieter ist verpflichtet,

1. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter;

2. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

b) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 8 Schaden und Verlust

a)Schäden an den Mietgegenständen, die innerhalb des Mietzeitraumes entstehen, sind der Jantril BV unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

b) In diesem Fall haftet immer der Mieter für die Kosten des Schadens oder für den Ersatz oder die Reparatur des gemieteten Gerätes. Der Vermieter verpflichtet den Mieter sich durch die Zahlung eines Zuschlags von 5% auf die Miete zu versichern, mit einem Selbstbehalt von 1.000 € pro Schadensfall.

c) Diebstahl / Verlust des gemieteten Gerätes innerhalb der Zeit, in der der Mieter für die gemietete(n) Gerät(e) verantwortlich ist (Mietzeit), muss dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden.

d) Hierbei ist zu beachten, dass der Mieter immer für die Kosten des Geräteaustausches verantwortlich ist.

e) Der Vermieter verpflichtet den Mieter sich durch die Zahlung eines Zuschlags von 5% auf die Miete gegen Diebstahl / Geräteverlust zu versichern, mit einem Selbstbehalt von 1.000 € pro Schadensfall.

f) Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.

g) Der Mieter kann keinen Anspruch auf die genannten Versicherungen geltend machen, wenn nachweisbare Fahrlässigkeit vorliegt. Darüber hinaus erlischt der Anspruch auf die vorgenannten Versicherungen, wenn der Mieter das gemietete Material der Jantril BV an Personen liefert, die nicht über die erforderliche Zertifizierung verfügen, und oder wenn der Mieter die gemieteten Geräte an Dritte vermietet, sofern nicht anders vereinbart.

§ 9 Lieferung und Rückgabe

a) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben (s. § 3).

b) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine befugte Person während des vereinbarten Liefertages für den Empfang der Mietgegenstände anwesend ist.

c) Ist bei der Lieferung keine befugte Person vor Ort anwesend, behält sich die Jantril BV das Recht vor, die gemieteten Gegenstände wieder zurückzunehmen. Die anfallenden Löhne / Reisekosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

d) Wird vereinbart, dass der Vermieter die gemietete Ware vor Ort nach Ablauf des Mietzeitraumes beim Mieter abholt, müssen die gemieteten Geräte dem Mitarbeiter der Jantril BV zeitgerecht übergeben werden. Werden die gemieteten Geräte dem Mitarbeiter der Jantril BV am Tag der Rückgabe nicht zur Verfügung gestellt, werden die entstandenen Löhne / Reisekosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

e) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie beim Empfang abzuliefern.

f) Die Mietgegenstände müssen vollständig und sauber zurückgegeben werden. Fehlen bei der Rückgabe Teile der Mietgegenstände, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kosten für Ersatz dem Mieter in Rechnung zu stellen.

g) Bei der Rückgabe wird ein Mitarbeiter der Jantril BV prüfen, ob die gemieteten Gegenstände ordnungsgemäß gereinigt wurden. Wurden die Mietgegenstände nach Ansicht des Mitarbeiters schmutzig angeliefert, behält sich der Vermieter das Recht vor, Reinigungskosten in Höhe von € 25 pro Mietgegenstand zu berechnen.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer (Stand 2018: 19%).

b) Die Rechnung wird alle vier (4) Wochen an die angegebene E-Mail-Adresse des Mieters verschickt.

c) Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

d) Bei Zahlungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum, gewährt die Jantril BV der Mietpartei einen Rabatt von 2%.

e) Überschreitet die Mietpartei die Zahlungsfrist von 14 Tagen, wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 25,- erhoben.

f) Die Jantril BV behält sich eine zehntägige Reklamationsfrist vor. Das ursprüngliche Rechnungsdatum bleibt in Kraft, auch wenn die Beschwerde begründet ist.

§ 11 Haftungsbegrenzung des Vermieters, Störungen, Funktionseinschränkungen, Rechte Dritter

a) Die Haftung des Vermieters ist ausdrücklich auf unmittelbare Personenschäden an Personen der Mietpartei beschränkt.

b) Der Mieter muss nachweisen, dass ein nachweislicher Mangel am gemieteten Material des Vermieters eine direkte Ursache für die erlittene Verletzungen ist.

c) Es ist zu beachten, dass die Haftung des Vermieters auf den Betrag begrenzt ist, den die Haftpflichtversicherung des Vermieters im konkreten Fall auszahlt.

d) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schäden frei, die aufgrund innerhalb des Mietzeitraumes entstandenen Mängeln des Mietgerätes auftreten (mit Ausnahme von Personenschäden).

e) Der Vermieter haftet nicht für Störungen oder Unterbrechungen des Mobilfunknetzes durch elektromagnetische Aussendungen Dritter (Personen oder Maschinen, Mobilfunkanbieter). Treten Störungen auf, so hat der Mieter dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen und dem Vermieter die Möglichkeit einzuräumen, eine alternative technische Lösung, ggf. auch durch telefonische Anleitung zur Umschaltung in einen anderen Betriebsmodus, bereitzustellen. Die Befreiung vom Mietzins und ein eventueller Schadensersatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Störung des Funkbetriebs im Verantwortungsbereich vom Vermieter liegt und ist auf die berechneten Tage beschränkt, in denen der Mietgegenstand nachweisbar nicht ordnungsgemäß funktioniert.

f) Hat der Mieter den Mietgegenstand bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, die nicht in der Bedienungsanleitung beschrieben sind, haftet der Vermieter nicht für Funktionseinschränkungen oder Schäden.

g) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen, eventuell von Dritten in Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.

h) Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Datenverlust und ausbleibenden Alarmmeldungen auf Grund schlechter Netzabdeckung (kein GPRS-Signal), durch Unterbrechung der Stromversorgung und durch unsachgemäßes Ausschalten durch den Mieter oder durch Dritte.

i) Jegliche Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter erlischt ein Jahr nach der Forderung.

Jantril Monitoring

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